II. 1. Umstritten ist, ob das Bauvorhaben die zulässige Ausnützung einhält. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Estrich im geplanten Dachgeschoss weder vom Gemeinderat noch von der Vorinstanz an die Ausnützungsziffer angerechnet wurde. Dies verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV. -6-