Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Baubewilligungsverfahren nicht schon durch die Anträge in den Einwendungen gegen ein Bauvorhaben dergestalt festgelegt, dass in der darauffolgenden Beschwerde gegen die Baubewilligung keine zusätzlichen Anträge mehr gestellt werden dürfen. Nach aargauischem Baurecht ist die Beschwerdebefugnis nicht auf den Gegenstand der Einwendung beschränkt und eine solche (für Rechtsmittel typische) Präklusionswirkung – die vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung erhobene Einwendung stellt kein Rechtsmittel dar, sondern dient der formalisierten Wahrung des Gehörsanspruchs – wäre mit Rücksicht auf das (in Materialien