2.3. Ferner liegt, entgegen der Darstellung des Gemeinderats, keine unzulässige Erweiterung bzw. Ausdehnung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren vor. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird der Streitgegenstand im Baubewilligungsverfahren nicht schon durch die Anträge in den Einwendungen gegen ein Bauvorhaben dergestalt festgelegt, dass in der darauffolgenden Beschwerde gegen die Baubewilligung keine zusätzlichen Anträge mehr gestellt werden dürfen.