Das sinngemässe Begehren, wonach das Baugesuch in der vorliegenden Form abzuweisen sei, war aus dem Zusammenhang zu erkennen. Mit Rücksicht darauf, dass die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng ausgelegt werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 457, Erw. 2b; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.137 vom 6. Januar 2025, Erw. I/4.1), was umso mehr auch für Einwendungen gelten muss, trat der Gemeinderat zu Recht auf die Einwendung ein (Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juni 2024, S. 2 ff. [Vorakten, act. 2 ff.).