Die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendung noch nicht anwaltlich vertreten war, stellte in ihrer Einwendung vom 2. November 2023 keinen expliziten Antrag, Sie begründete ihre "vorsorgliche" Einwendung mit der Annahme, dass das Baugesuch gegen diverse Bauvorschriften verstosse (Einwendung, S. 1 f. [Baugesuchsakten, Vorakten, act. 43]). Das sinngemässe Begehren, wonach das Baugesuch in der vorliegenden Form abzuweisen sei, war aus dem Zusammenhang zu erkennen.