SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -4- 2. 2.1. Der Gemeinderat bestreitet sinngemäss die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Mit der Einwendung habe sie einzig die genaue Prüfung des Baugesuchs verlangt. Erst mit der Verwaltungsbeschwerde an das BVU habe sie die Aufhebung der Baubewilligung beantragt. Damit sei der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert worden (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 f.).