sowie einer Applikation in regelmässigen Abständen. Dies sei mit der Depotmedikation am besten zu erreichen (Protokoll, S. 15). Es steht somit keine mildere Massnahme als die angeordnete Medikation zur Verfügung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen (vgl. Protokoll, S. 15). Das Absetzen der Medikation würde, wie erwähnt, die Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung bedeuten. Aufgrund der mit der Medikation angestrebten Stabilisierung des Gesundheitszustands ist die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung zumutbar. Insgesamt besteht keine angemessene Massnahme, die weniger einschneidend wäre.