2.5 Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsichtig. So gab er im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung an, er würde sich selbst eine Au- tismus-Spektrum-Störung und rezidivierende depressive Zustände mit teilweise schweren Episoden diagnostizieren (Protokoll, S. 6). Die von der Gutachterin bestätigte Diagnose der Klinikärzte lehnt er ab. Insbesondere ist er der Ansicht, die Diagnose beruhe "zu 99 %" auf Aussagen seiner Mutter (Protokoll, S. 5). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage befindet, die Notwendigkeit der neuroleptischen Behandlung einzuschätzen und nachzuvollziehen.