Da der Beschwerdeführer auch sämtliche zu den Neuroleptika alternativen Medikamente ablehnt, mit welchen die für die Therapie notwendige Stimmungsstabilisierung erreicht werden könnte, und gemäss übereinstimmender Einschätzung der Klinikärzte und der Gutachterin eine Stimmungsstabilisierung nur durch eine medikamentöse Behandlung erreicht werden kann, ist die angeordnete neuroleptische Behandlung notwendig, um die vorhandenen Selbstgefährdung zu verhindern.