Der Aussage des Beschwerdeführers, die Gefahr einer allgemeinen Verschlechterung seines psychischen Zustands sei bei einer ausbleibenden Behandlung mit Neuroleptika nicht gegeben, da er nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren werde (Protokoll, S. 9), ist nicht zu folgen. So trat der Beschwerdeführer bereits nach seiner letzten Entlassung aus der Klinik der PDAG am 22. August 2024 nicht mehr in die familiären Wohnver- -9-