Darüber hinaus ist auch der bereits entstandene und noch weiter zu befürchtende psychosoziale Schaden beim Beschwerdeführer als Gesundheitsschaden zu qualifizieren. So produzierte und veröffentlichte der Beschwerdeführer vor und während seinen Klinikaufenthalten insbesondere YouTube-Videos, in denen er teilweise Ärztinnen und Ärzte und Familienmitglieder diffamierte oder die aufgrund ihrer Inhalte auf ein wahnhaftes Erleben des Beschwerdeführers schliessen lassen.