Dies würde zu einer Spirale von Ein- und Austritten führen, aus der auszubrechen immer schwieriger wird, je länger eine Therapie ausbleibt. Die von der Klinik und der Gutachterin vorgebrachte Chronifizierungsgefahr erscheint damit glaubhaft, womit für das Verwaltungsgericht die vorausgesetzte Selbstgefährdung feststeht.