Die beteiligten Fachpersonen sind sich darin einig, dass eine zielführende Therapie im aktuellen Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht möglich ist (Protokoll, S. 13, 14). Würde somit die geplante medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt werden, müsste dies zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik führen, da eine weitere stationäre Behandlung nicht mehr zielführend wäre (Protokoll, S. 13). Bliebe eine Therapie aus, drohe – sowohl nach Einschätzung der Vertreterin der Klinik als auch der Gutachterin – eine Chronifizierung der aktuellen Symptomatik (Protokoll, S. 13, 14).