Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht gestützt auf die medizinische Beurteilung der Klinik und der psychiatrischen Gutachterin fest, dass beim Beschwerdeführer (unabhängig der genauen diagnostischen Einschätzung) eine vorausgesetzte psychische Störung vorliegt. Formell liegt zudem basierend auf dem Entscheid der KESB R._____ vom 3. Oktober 2024 eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG vor. Der Beschwerdeführer ist damit zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht.