2. 2.1 Als Gründe für die Behandlung ohne Zustimmung werden im angefochtenen Entscheid vom 5. November 2024 die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende fehlende Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers genannt. Dem Beschwerdeführer sei es im aktuellen Zustand nicht möglich, die Konsequenzen seines eigenen Handelns adäquat einzuschätzen, wodurch eine indirekte Selbstgefährdung bestehe. Es bestehe zudem die Gefahr einer Chronifizierung der aktuellen Symptomatik. Würde die wahnhafte Symptomatik nicht behandelt, sei auch eine potenzielle Fremdgefährdung nicht auszu- -7-