Diesbezüglich soll die Behandlung ermöglichen, dass die betroffene Person wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich daher nur, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen und dafür keine leichteren Massnahmen möglich sind (GEISER / ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 434/435). Ohne ernsthafte Selbst- und Drittgefährdung ist aber die betroffene Person aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, wenn -6-