1.3 Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung. Damit die Massnahme zulässig ist, muss eine ernstliche Gefährdungssituation gegeben sein. Die Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln.