Zudem müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) Der betroffenen Person droht ohne Behandlung ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig und (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (GEISER / ETZENSBERGER, a. a. O., N. 17 ff. zu Art. 434/435).