II. 1. 1.1 Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen die im Behandlungsplan vorgesehenen (medikamentösen) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Für die Anwendbarkeit von Art. 434 ZGB ergibt sich aus der Gesetzessystematik zunächst, als allgemeine Voraussetzung, dass die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung (fürsorgerisch) untergebracht ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 ZGB; THOMAS GEISER / MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 5. Aufl., Basel 2014, N. 13 zu Art.