8. Am 12. November 2024 wurde das Verwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel, G._____, als Vertrauensperson bezeichnet hat. Da dies zum Zeitpunkt der Instruktionsverfügung vom 8. November 2024 noch nicht bekannt war, konnte G._____ nicht zur Verhandlung vom 12. November 2024 vorgeladen werden. Dem Beschwerdeführer stand es frei, G._____ zur Verhandlung vom 12. November 2024 einzuladen. 9. 9.1 An der Verhandlung vom 12. November 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer sowie für die PDAG die leitende Ärztin Dr. med. H._____ und I._____, PG-Psychologin, teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend.