C. 1. Mit Entscheid von C._____, Chefarzt K._____, wurde A._____ am 28. August 2024 erneut mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der PDAG eingewiesen. Mit Entscheid vom 29. August 2024 ordnete Dr. med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung für A._____ in der Klinik der PDAG an. Die KESB R._____ ordnete mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG an und delegierte die Entlassungszuständigkeit bis am 28. Februar 2025 an die ärztliche Leitung der Klinik der PDAG.