B. Am 28. Juni 2024 sowie am 16. Augst 2024 wurde A._____ jeweils mittels Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Während er nach der gerichtlichen Aufhebung der ersten fürsorgerischen Unterbringung am 5. Juli 2024 in die bestehenden Wohnverhältnisse austrat, wurde er am 22. August 2024 aus der zweiten fürsorgerischen Unterbringung in die weitere stationäre Behandlung im K._____ entlassen.