Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.395 / lm / jb Art. 167 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber i.V. Manz Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: E._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Behandlung ohne Zustimmung) Entscheid von Dr. med. B._____, Chefarzt PDAG, vom 5. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Eigenen Angaben zufolge hat er nach dem Abschluss seiner Maturität eine Ausbildung im Bereich Gesundheits- wesen / Psychiatrie absolviert und war sodann über längere Zeit in der Kli- nik J._____ zunächst als Pflegefachmann und anschliessend als fallfüh- rende Bezugsperson tätig. Während er zuvor allein in einer Wohnung in Q._____ gelebt hatte, wohnte er seit Anfang 2024 wieder bei seinen Eltern und seiner Schwester. B. Am 28. Juni 2024 sowie am 16. Augst 2024 wurde A._____ jeweils mittels Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik der Psychiat- rischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Während er nach der ge- richtlichen Aufhebung der ersten fürsorgerischen Unterbringung am 5. Juli 2024 in die bestehenden Wohnverhältnisse austrat, wurde er am 22. Au- gust 2024 aus der zweiten fürsorgerischen Unterbringung in die weitere stationäre Behandlung im K._____ entlassen. C. 1. Mit Entscheid von C._____, Chefarzt K._____, wurde A._____ am 28. Au- gust 2024 erneut mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der PDAG eingewiesen. Mit Entscheid vom 29. August 2024 ordnete Dr. med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung für A._____ in der Klinik der PDAG an. Die KESB R._____ ordnete mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG an und delegierte die Entlassungszuständigkeit bis am 28. Februar 2025 an die ärztliche Leitung der Klinik der PDAG. 2. Mit Entscheid vom 5. November 2024 ordnete Dr. med. B._____, Chefarzt PDAG, gegenüber A._____ eine Behandlung ohne Zustimmung (Medika- tion) für die Zeitdauer bis zum 17. Dezember 2024 mit folgenden Medika- menten an: Paliperidon 3 mg (Erhöhung auf 6 mg ab dem 7. November 2024), Verabreichung einer ersten Depot-Spritze (Xeplion, Dosis 150 mg/ml) spätestens am 15. November 2024, Applikation einer zweiten Depotspritze (Xeplion, Dosis 100 mg/ml) 7 Tage nach der ersten Depot- medikation. 3. Mit Eingabe vom 6. November 2024 (Eingang per E-Mail am 7. November 2024) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Be- handlung ohne Zustimmung vom 5. November 2024. -3- 4. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2024 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Aus- serdem wurde E._____, Beiständin von A._____, als Zeugin vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 12. November 2024 vorgeladen. 5. Eine von der Beiständin des Beschwerdeführers, E._____, verfasste Stel- lungnahme vom 8. November 2024 ging gleichentags per E-Mail beim Ver- waltungsgericht ein. 6. Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 11. November 2024 ging gleichentags per E-Mail beim Verwaltungsgericht ein. 7. Am 12. November 2024 wurde E._____, von der Teilnahme an der Ver- handlung vom gleichen Tag dispensiert. 8. Am 12. November 2024 wurde das Verwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel, G._____, als Vertrauensperson bezeichnet hat. Da dies zum Zeitpunkt der Instruktionsverfügung vom 8. November 2024 noch nicht bekannt war, konnte G._____ nicht zur Ver- handlung vom 12. November 2024 vorgeladen werden. Dem Beschwerde- führer stand es frei, G._____ zur Verhandlung vom 12. November 2024 ein- zuladen. 9. 9.1 An der Verhandlung vom 12. November 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer sowie für die PDAG die leitende Ärztin Dr. med. H._____ und I._____, PG-Psychologin, teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend. 9.2 Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 9.3 Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. -4- 10. 10.1 Das Urteil wurde am 14. November 2024 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 10.2 Mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe: 20. November 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründe- ten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Zusammenhang mit einer fürsorgeri- schen Unterbringung Beschwerden gegen eine Behandlung ohne Zustim- mung (§ 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von Dr. med. B._____, Chefarzt PDAG, vom 5. November 2024 betreffend Behandlung ohne Zustimmung zuständig. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB). II. 1. 1.1 Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen die im Behand- lungsplan vorgesehenen (medikamentösen) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Für die Anwendbarkeit von Art. 434 ZGB ergibt sich aus der Geset- zessystematik zunächst, als allgemeine Voraussetzung, dass die be- troffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrich- tung (fürsorgerisch) untergebracht ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 ZGB; THOMAS GEISER / MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 5. Aufl., Basel 2014, N. 13 zu Art. 434/435). Die angeordneten Massnahmen müssen ausserdem im Be- handlungsplan nach Art. 433 ZGB vorgesehen sein und die Zustimmung -5- der betroffenen Person muss fehlen (GEISER / ETZENSBERGER, a. a. O., N. 14 f. zu Art. 434/435). Zudem müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) Der betroffenen Person droht ohne Behandlung ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefähr- det; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig und (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung, die weniger einschneidend ist (GEISER / ETZENSBERGER, a. a. O., N. 17 ff. zu Art. 434/435). 1.2 Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der "psychischen Störung", der "geistigen Behinderung" und der "schweren Verwahrlosung" handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der "psychischen Störung" und der "geistigen Behinderung", muss die rechtsanwendende In- stanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen). Massge- bend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 1.3 Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung. Damit die Massnahme zulässig ist, muss eine ernstliche Ge- fährdungssituation gegeben sein. Die Selbstgefährdung ist nur ausrei- chend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person mit hoher Wahr- scheinlichkeit ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wich- tiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu han- deln. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört auch, dass des- sen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist. Die Fremdgefährdung genügt nur, wenn das Leben oder die Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Diesbezüglich soll die Behandlung ermöglichen, dass die betroffene Person wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung recht- fertigt sich daher nur, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen und dafür keine leichteren Mas- snahmen möglich sind (GEISER / ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 434/435). Ohne ernsthafte Selbst- und Drittgefährdung ist aber die be- troffene Person aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, wenn -6- sie die von der Einrichtung beabsichtigte Behandlung verweigert (OLIVIER GUILLOD, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 16 zu Art. 434 ZGB). 1.4 An der Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit fehlt es der betroffenen Person insbesondere, wenn sie sich zwar einen Willen bil- den, aber aufgrund ihrer Krankheit keinen Entschluss fassen kann, welcher auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2023.49/57/58 vom 17. Februar 2023, Erw. II/1; vgl. GEISER / ETZENSBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 434/435 ZGB). Das kann etwa bei Patienten der Fall sein, die an einer Krankheit leiden, welche die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit, die Situation vernunftge- mäss einzuschätzen, beeinträchtigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.244 vom 31. Mai 2017, Erw. II/4.1.1; GUILLOD, a. a. O., N. 18 zu Art. 434 ZGB). 1.5 Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit muss geprüft werden, ob weniger einschneidende Massnahmen zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene Behandlung. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese wirksam und zweckmässig sein (GEISER / ETZENSBERGER, a. a. O., N. 22 f. zu Art. 434 / 435 ZGB). Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip ruft ferner nach einer im vornherein begrenzten und möglichst kurzen Dauer der Behandlung ohne Zustimmung (GUILLOD, a. a. O., N. 28 zu Art. 434 ZGB). Eine Zwangsmedikation stellt zweifellos einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie kann nur ver- hältnismässig sein, wenn die persönliche Freiheit der Betroffenen auf län- gere Sicht durch die Verabreichung dieser Medikamente eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch andere mögliche Ersatzmassnahmen (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.244 vom 31. Mai 2017, Erw. II/4.1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1 Als Gründe für die Behandlung ohne Zustimmung werden im angefochte- nen Entscheid vom 5. November 2024 die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende fehlende Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers genannt. Dem Be- schwerdeführer sei es im aktuellen Zustand nicht möglich, die Konsequen- zen seines eigenen Handelns adäquat einzuschätzen, wodurch eine indi- rekte Selbstgefährdung bestehe. Es bestehe zudem die Gefahr einer Chro- nifizierung der aktuellen Symptomatik. Würde die wahnhafte Symptomatik nicht behandelt, sei auch eine potenzielle Fremdgefährdung nicht auszu- -7- schliessen. Als Ziel der Massnahme wird das Erreichen einer psychischen Stabilisierung und einer damit einhergehenden Krankheits- und Behand- lungseinsicht formuliert. Längerfristig soll mit der Massnahme die Vermei- dung der eigenen Rufschädigung und einer Verschlimmerung der bereits vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren erreicht werden. Der Ent- scheid wurde bis zum 17. Dezember 2024 befristet. 2.2 Gemäss aktuellem Verlaufsbericht der PDAG vom 11. November 2024 so- wie dem Entscheid von Dr. med. B._____, Chefarzt PDAG, vom 5. Novem- ber 2024 betreffend Behandlung ohne Zustimmung wurde beim Beschwer- deführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gereizte manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2), eine wahnhafte Störung (F22.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypno- tika (Abhängigkeitssyndrom; F13.2) sowie psychische und Verhaltensstö- rungen durch andere Stimulanzien (schädlicher Gebrauch; Abhängigkeits- syndrom; ICD-10 F15.2) diagnostiziert. Mit Ausnahme der erstgenannten Diagnose deckt sich diese Diagnose mit derer früherer Klinikaufenthalte. So wurden beim Beschwerdeführer bereits in den Austrittsberichten der PDAG vom 23. Juli 2024 sowie vom 5. September 2024 eine wahnhafte Störung (F22.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom; F13.2) sowie psychische und Verhal- tensstörungen durch andere Stimulanzien (schädlicher Gebrauch; Abhän- gigkeitssyndrom; ICD-10 F15.2) diagnostiziert. Die anwesende psychiatri- sche Gutachterin bestätigte zudem die diagnostische Einschätzung der Kli- nik und wies insbesondere daraufhin, dass es sehr normal sei, dass eine bipolare Störung erst nach Jahren diagnostiziert werde (Protokoll, S. 14). Demnach erscheint die aktuelle Diagnose der Klinik aufgrund der Tatsache, dass die bipolare affektive Störung in früheren Berichten noch nicht diag- nostiziert wurde, nicht weniger plausibel. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht gestützt auf die medi- zinische Beurteilung der Klinik und der psychiatrischen Gutachterin fest, dass beim Beschwerdeführer (unabhängig der genauen diagnostischen Einschätzung) eine vorausgesetzte psychische Störung vorliegt. Formell liegt zudem basierend auf dem Entscheid der KESB R._____ vom 3. Okto- ber 2024 eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG vor. Der Beschwerdeführer ist damit zur Behandlung einer psychischen Störung für- sorgerisch in einer Einrichtung untergebracht. 2.3 Die angeordnete Massnahme stützt sich auf den durch die behandelnde Ärztin, Dr. med. H._____ erstellten Behandlungsplan vom 5. November 2024. Die Zustimmung des Beschwerdeführers zur schriftlich angeordne- ten Massnahme ist nicht gegeben (vgl. Protokoll, S. 6 f.). -8- 2.4 Hinsichtlich der Notwendigkeit der geplanten medikamentösen Behandlung ist festzustellen, dass gemäss übereinstimmender Einschätzung der Klinik und der Gutachterin eine Stimmungsstabilisierung des Beschwerdeführers dringend notwendig ist, um mit einer Psychotherapie beginnen zu können. Die beteiligten Fachpersonen sind sich darin einig, dass eine zielführende Therapie im aktuellen Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht möglich ist (Protokoll, S. 13, 14). Würde somit die geplante medikamentöse Be- handlung nicht durchgeführt werden, müsste dies zur Entlassung des Be- schwerdeführers aus der Klinik führen, da eine weitere stationäre Behand- lung nicht mehr zielführend wäre (Protokoll, S. 13). Bliebe eine Therapie aus, drohe – sowohl nach Einschätzung der Vertreterin der Klinik als auch der Gutachterin – eine Chronifizierung der aktuellen Symptomatik (Proto- koll, S. 13, 14). In den vergangenen fünf Monaten wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal mittels Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Kli- nik der PDAG eingewiesen und nach relativ kurzer Zeit wieder entlassen. In der Folge musste er aufgrund seiner Symptomatik jeweils erneut wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht werden. Es ist folglich davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Klinik ohne Therapie nach kurzer Zeit erneut fürsorgerisch untergebracht werden müsste. Dies würde zu einer Spirale von Ein- und Austritten führen, aus der auszubrechen immer schwieriger wird, je länger eine Therapie ausbleibt. Die von der Klinik und der Gutachterin vorgebrachte Chronifizierungsgefahr erscheint damit glaubhaft, womit für das Verwaltungsgericht die vorausge- setzte Selbstgefährdung feststeht. Darüber hinaus ist auch der bereits entstandene und noch weiter zu be- fürchtende psychosoziale Schaden beim Beschwerdeführer als Gesund- heitsschaden zu qualifizieren. So produzierte und veröffentlichte der Be- schwerdeführer vor und während seinen Klinikaufenthalten insbesondere YouTube-Videos, in denen er teilweise Ärztinnen und Ärzte und Familien- mitglieder diffamierte oder die aufgrund ihrer Inhalte auf ein wahnhaftes Er- leben des Beschwerdeführers schliessen lassen. So besteht gemäss Klinik und Gutachterin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Handlungen nach dem Abklingen der Manie / Psychose im Nach- hinein bereuen und darunter leiden werde (Entscheid von Dr. med. B._____, Chefarzt PDAG, vom 5. November 2024; Protokoll, S. 13, 15). Der Aussage des Beschwerdeführers, die Gefahr einer allgemeinen Ver- schlechterung seines psychischen Zustands sei bei einer ausbleibenden Behandlung mit Neuroleptika nicht gegeben, da er nicht mehr in den elter- lichen Haushalt zurückkehren werde (Protokoll, S. 9), ist nicht zu folgen. So trat der Beschwerdeführer bereits nach seiner letzten Entlassung aus der Klinik der PDAG am 22. August 2024 nicht mehr in die familiären Wohnver- -9- hältnisse aus und dennoch schien sich sein psychischer Zustand zu ver- schlechtern. Der drohende gesundheitliche Schaden steht zudem vorder- gründig in keinem direkten Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen oder der familiären Situation. Vielmehr ergibt sich der psychosoziale Scha- den sowie die Chronifizierungsgefahr direkt aus der diagnostizierten psy- chischen Störung, welche ohne Behandlung mit Neuroleptika weiter beste- hen würde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in den elterlichen Haushalt zurückkehrt oder nicht. Da der Beschwerdeführer auch sämtliche zu den Neuroleptika alternativen Medikamente ablehnt, mit welchen die für die Therapie notwendige Stim- mungsstabilisierung erreicht werden könnte, und gemäss übereinstimmen- der Einschätzung der Klinikärzte und der Gutachterin eine Stimmungssta- bilisierung nur durch eine medikamentöse Behandlung erreicht werden kann, ist die angeordnete neuroleptische Behandlung notwendig, um die vorhandenen Selbstgefährdung zu verhindern. 2.5 Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsichtig. So gab er im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung an, er würde sich selbst eine Au- tismus-Spektrum-Störung und rezidivierende depressive Zustände mit teil- weise schweren Episoden diagnostizieren (Protokoll, S. 6). Die von der Gutachterin bestätigte Diagnose der Klinikärzte lehnt er ab. Insbesondere ist er der Ansicht, die Diagnose beruhe "zu 99 %" auf Aussagen seiner Mut- ter (Protokoll, S. 5). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage befindet, die Notwendigkeit der neuroleptischen Behandlung einzuschätzen und nach- zuvollziehen. Entsprechend ist festzuhalten, dass er bezüglich der erfor- derlichen Behandlung nicht urteilsfähig ist. 2.6 Was die Eignung der Massnahme anbelangt, den ernsthaften gesundheit- lichen Schaden zu verhindern, sind sich die Klinik und die Gutachterin einig, dass mit einer kontinuierlichen neuroleptischen Behandlung eine Stabilisie- rung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Insbesondere hinsichtlich der bipolaren Störung sei die Wahrschein- lichkeit, dass die Behandlung wirke, sehr hoch (Protokoll, S. 14). Die ange- ordnete Behandlung ist somit als geeignet zu beurteilen. Die angeordnete Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig. Wie bereits erwähnt, verweigert der Beschwerdeführer die notwendige Medika- tion mit Neuroleptika auf freiwilliger Basis. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Klinikärzte, dass der Beschwerdeführer eine perorale Me- dikation mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder absetzen würde (vgl. PDAG, Verlaufsbericht vom 11. November 2024, S. 3). Die Gutachterin be- tont zudem die Wichtigkeit einer adäquaten Dosierung der Medikamente - 10 - sowie einer Applikation in regelmässigen Abständen. Dies sei mit der De- potmedikation am besten zu erreichen (Protokoll, S. 15). Es steht somit keine mildere Massnahme als die angeordnete Medikation zur Verfügung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen (vgl. Protokoll, S. 15). Das Absetzen der Medikation würde, wie erwähnt, die Gefahr einer fortschreitenden gesundheitlichen Schädigung bedeuten. Aufgrund der mit der Medikation angestrebten Stabilisierung des Gesund- heitszustands ist die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung zumut- bar. Insgesamt besteht keine angemessene Massnahme, die weniger ein- schneidend wäre. 2.7 Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der Behandlung ohne Zu- stimmung vom 5. November 2024 als gerechtfertigt und angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] - 11 - Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 12. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i. V.: J. Huber Manz