3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin I, dem Be- - 30 - schwerdeführer I und dem Beschwerdeführer II zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 666.65, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen 4. Die Beschwerdeführerin I, der Beschwerdeführer I und der Beschwerdeführer II werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 zu je einem Drittel mit Fr. 1'200.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.