Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtschriften (§ 6 Abs. 4 AnwT) heben sich auf. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und angemessener Auslagen und der MWST (§ 13 AnwT) erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2024.385 (Beschwerdeverfahren I) und WBE.2024.286 (Beschwerdeverfahren II) werden vereinigt. 2. Die Beschwerden in den Verfahren WBE.2024.385 (Beschwerdeverfahren I) und WBE.2024.286 (Beschwerdeverfahren II) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.