AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Bedeutung des Falles ist für die Gemeinde hoch, die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand des Anwalts sind demgegenüber (insbesondere auch in Anbetracht des Parallelverfahrens betreffend die Urnenabstimmung) höchstens als durchschnittlich einzustufen. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für zusätzliche Rechtschriften (§ 6 Abs. 4 AnwT) heben sich auf.