Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss § 72 Abs. 1 GPR findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2024); die von der Vorinstanz geübte Praxis, bei Gemeindebeschwerden weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zuzusprechen, betrifft das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht.