ten, anlässlich der Urnenabstimmung das Resultat der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung zu korrigieren. Eine Aufhebung des umstrittenen Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung wäre auch unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.