mehr meldete. Ebenso wenig erhärtet sich der von den Beschwerdeführenden erhobene Vorwurf der fehlenden oder falschen Information. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, war die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung (insbesondere mit Blick auf die geheime Abstimmung) gewährleistet. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerden sind auch in diesem Punkt unbegründet. - 27 -