II/2.2). Zusammengefasst ist die Behörde jedenfalls zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen (vgl. auch BGE 135 I 292, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Es ist dem Gemeinderat aber erlaubt, seinen Antrag auf engagierte Weise zu vertreten und dessen Vorteile herauszustreichen (BAUMANN, a.a.O., S. 444).