4.2 mit Hinweisen). Das überzeugt, geht es doch auch bei der Information im Hinblick auf eine Gemeindeversammlung (schriftliche Einladung mit Erläuterungen der zu behandelnden Geschäfte) ebenso wie bei vom Gemeinderat anlässlich der Gemeindeversammlung selbst erteilten Informationen darum, den zulässigen Inhalt und das Ausmass von Informationen zu beurteilen, welche behördenseitig an die Stimmberechtigen abgegeben werden (zu den Anforderungen an die mündlichen Informationen anlässlich der Gemeindeversammlung siehe im Detail vorne Erw. II/2.2).