Insgesamt wurden die Vor- und Nachteile des Zusammenschlusses zwar nicht explizit als solche bezeichnet und einander gegenübergestellt, ergeben sich aber aus den Erläuterungen. Dies ist kein Anzeichen mangelnder Objektivität. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass in den Abstimmungserläuterungen die gegnerischen Argumente nicht aufgeführt wurden. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe besteht im Zusammenhang mit Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung – anders als bei Urnenabstimmungen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.355/360 vom 14. Mai 2025, Erw. II/2.3) – nicht, da Gegenargumente direkt in der Gemeindeversammlung vorgebracht werden können. Zudem darf von den