Zwar trägt eine möglichst umfassende Information dazu bei, den Verlauf der Versammlung zu vereinfachen und zeitlich abzukürzen, weil sich die Stimmberechtigten schon vorgängig intensiver mit der Materie vertraut machen konnten. Andererseits gewährleistet die Unmittelbarkeit der Gemeindeversammlung, dass während der Behandlung und Beratung der einzelnen Traktanden ein Meinungsaustausch stattfindet und der Gemeinderat um zusätzliche Auskünfte und Erläuterungen ersucht werden kann (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 93 ff., 420 ff.; AGVE 1996, S. 463, Erw. 3/a; 1992, S. 492, Erw. 2/c; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.73 vom 24. August 2012, Erw.