2.2.2. Zur ordnungsgemässen Ankündigung einer Abstimmungsvorlage gehört von Gesetzes wegen nur die rechtzeitige Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und den Erläuterungen. Zudem sind die Akten öffentlich aufzulegen (§ 23 Abs. 1 GG). Wie weit die Stimmberechtigten für die Verhandlungen in der Gemeindeversammlung mit zusätzlichen Unterlagen und Informationen dokumentiert werden sollen, hat der Gemeinderat zu entscheiden. Zwar trägt eine möglichst umfassende Information dazu bei, den Verlauf der Versammlung zu vereinfachen und zeitlich abzukürzen, weil sich die Stimmberechtigten schon vorgängig intensiver mit der Materie vertraut machen konnten.