Das ist schon deshalb entbehrlich, weil der behördliche Bericht keineswegs das einzige Informationsmittel im demokratischen Meinungsbildungsprozess darstellt und die Stimmberechtigten von den für oder gegen die Vorlage sprechenden Argumenten auch noch über andere Quellen Kenntnis erhalten können und sollen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Erklärungen für den Entscheid des Stimmvolks wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referen- dums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 139 I 2, Erw. 6.2; 135 I 292, Erw. 4.2; 130 I 290, Erw. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022, Erw. 3.2).