Das Ergebnis einer Abstimmung kann namentlich durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt auch hinsichtlich von Erläuterungen durch Gemeindebehörden vor und während Gemeindeversammlungen in Betracht. Gemeindebehörden dürfen in den Einladungen zu Gemeindeversammlungen ebenso wie anlässlich der Gemeindeversammlung selbst – gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen – Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Für die Beurteilung schriftlicher und mündlicher Erläuterungen und die dafür aus Art. 34 Abs. 2 BV abgeleiteten Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläute-