Im Weiteren enthalte die Einladung zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung auf den Seiten 5 bis 21 objektive und sachliche Informationen sowie den gemeinderätlichen Antrag zum geplanten Gemeindeversammlungsbeschluss. Die Botschaft enthalte zwar keine Auflistung der Vor- und Nachteile oder der Pro- und Kontra-Argumente, dies sei aber auch gar nicht erforderlich. Die von den Beschwerdeführenden angerufenen Vorgaben nach § 15a GPR würden sich auf Urnenabstimmungen beziehen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3 und 4.5).