Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, in der Traktandenliste zur Gemeindeversammlung müssten nur die zu behandelnden Geschäfte mit den Erläuterungen aufgeführt werden. Dies sei vorliegend erfolgt. Der Entscheid, wie weit die Stimmberechtigten mit zusätzlichen Unterlagen zu dokumentieren seien, obliege dem Gemeinderat (angefochtener Entscheid, Erw. 3). Im Weiteren enthalte die Einladung zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung auf den Seiten 5 bis 21 objektive und sachliche Informationen sowie den gemeinderätlichen Antrag zum geplanten Gemeindeversammlungsbeschluss.