Es ist nicht Aufgabe des DVI, Gemeindeabteilung, die Gemeinden bzw. Gemeinderäte laufend zu überwachen. Das DVI, Gemeindeabteilung, darf erst hoheitlich intervenieren, wenn Stimmbürgerinnen oder Stimmbürger einer Gemeinde – wie vorliegend – eine Gemeindebeschwerde im Sinne einer formalisierten Aufsichtsbeschwerde erheben.