meinden ordnen und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegenheiten selbständig (§ 5 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; § 2 GG). Die Aufsichtskompetenz des Kantons bildet somit das Korrelat zur eingeräumten Gemeindeautonomie. Das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden wird dabei durch den Rahmen der Kantonsverfassung und der kantonalen Gesetze bestimmt. Die Vorbereitung, Antragstellung und Durchführung einer Gemeindeversammlung obliegt allein dem Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 GG). Es ist nicht Aufgabe des DVI, Gemeindeabteilung, die Gemeinden bzw. Gemeinderäte laufend zu überwachen.