__, geführt. Aufgrund dieser organisatorischen und personellen Trennung der Begleitung im Fusionsprozess einerseits und der Durchführung des Beschwerdeverfahrens andererseits sind objektiv betrachtet keinerlei Anzeichen ersichtlich, welche auf eine mögliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder der Gemeindeabteilung aufgrund einer Vorbefassung schliessen lassen würden. Antrag Ziff. 1 beider Beschwerden ist auch aus diesem Grund abzuweisen.