O., N. 31 zu Art. 10 VwVG). Vorliegend ist sowohl anhand der Präsentation zum beabsichtigten Gemeindezusammenschluss (Vorakten, act. 37) als auch in den vorinstanzlichen Verfügungen und Entscheiden ersichtlich, dass bei der Begleitung des Fusionsprozesses und im Beschwerdeverfahren jeweils unterschiedliche Personen der Gemeindeabteilung involviert waren. I._____, stellvertretender Leiter Finanzaufsicht Gemeinden, hat die Projektleitung des geplanten Gemeindezusammenschlusses begleitet und insbesondere aufkommende Fragen an die entsprechenden kantonalen Stellen weitergeleitet;