Im Übrigen läge eine Vorbefassung vor, wenn sich dasselbe Behördenmitglied bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte, wodurch der Eindruck entsteht, es könne sich von einer zuvor getroffenen Feststellung nicht mehr lösen und deshalb der Ausgang eines Verfahrens vorbestimmt erscheint (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 546; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 31 zu Art.