Wie oben dargelegt, kann der Ausstand einer gesamten Behörde als solche nicht verlangt werden. Obwohl sich das Ausstandbegehren nur gegen einzelne, in einer Behörde tätige Personen richten kann und diese auf der Website des Kantons Aargau (www.ag.ch / Über Uns / Kontakt / Behördenverzeichnis / DVI / Gemeindeabteilung; zuletzt besucht am 14. Mai 2025) namentlich ersichtlich sind, bezeichnen die Beschwerdeführenden keine Einzelpersonen. Das (verspätete) Ausstandsbegehren ist somit auch in dieser Hinsicht ungenügend.