Ausstandspflichtig ist damit nicht nur, wer selbst verfügt oder (mit-)entscheidet; vielmehr bezieht sich das Mitwirkungsverbot auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.427 vom 16. August 2016, Erw. II/2.3; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., N. 29 zu Art. 10 VwVG). Entsprechend können sich Ausstandsgesuche nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein, nicht aber eine Behörde an sich (BGE 137 V 210, Erw. 1.3.3.; KIENER, a.a.O., N. 8 zu § 5a VRG).