___ ein Vertreter des DVI, Gemeindeabteilung, in die Projektorganisation involviert war (Vorakten, act. 37). Sollten die Beschwerdeführenden darin einen Ausstandsgrund erblickt haben, hätten sie diesen sofort geltend machen müssen. Sie stellten jedoch im gesamten vorinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsgesuch. Die nachträgliche Geltendmachung von Ausstandsgründen im Rechtsmittelverfahren ist bei dieser Ausgangslage nicht zulässig, weshalb der entsprechende Antrag Ziff. 1 beider Beschwerden verspätet und bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. - 16 -