Obwohl sie ihre ursprünglichen "Stimmrechtsbeschwerden" vom 7. Juni 2024 beim Regierungsrat des Kantons Aargau einreichten, wussten sie spätestens ab Zustellung der Eingangsbestätigung vom 13. Juni 2024 und des Zwischenentscheids vom 18. Juni 2024, dass die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das DVI, Gemeindeabteilung, überwiesen wurde und dieses in der Sache zuständig ist. Die Beschwerdeführenden wussten zudem spätestens seit ihrer Teilnahme an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2024, dass mit I._____ ein Vertreter des DVI, Gemeindeabteilung, in die Projektorganisation involviert war (Vorakten, act. 37).