2023, N. 110 zu Art. 10 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019, Erw. 3.3). Die sofortige Geltendmachung von Ausstandsgründen kann auch dann nicht verlangt werden, wenn dies für die Partei unzumutbar wäre (KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, a.a.O., Rz. 554; BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., N. 112 zu Art. 10 VwVG). 1.3.2. Die Beschwerdeführenden bringen erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit klar verspätet vor, dass das DVI, Gemeindeabteilung, befangen sei.