2019, N. 37 zu Art. 10 VwVG). Insbesondere verstösst es gegen Treu und Glauben, den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, um dann in einem Rechtsmittelverfahren die unkorrekte Zusammensetzung der entscheidenden Behörde geltend zu machen, obwohl der Ablehnungsgrund bereits vorher bekannt war (BGE 128 V 82, Erw. 2b; 124 I 121, Erw. 2). Stillschweigen einer Partei bedeutet jedoch nur dann einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen, wenn diese tatsächlich Kenntnis vom Mangel hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen (STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 110 zu Art. 10 VwVG;