II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das DVI, Gemeindeabteilung, habe die Ausstandsregeln und damit ihren Anspruch auf eine - 14 - unabhängige richterliche Behörde verletzt. Die Gemeindeabteilung sei befangen gewesen, weil sie den Fusionsprozess zwischen den Gemeinden Q._____ und R._____ eng begleitet, dabei aber ihre Aufsichts-, Kontrollund Prüfungsrechte weder ernst- noch wahrgenommen habe. Insbesondere habe die Gemeindeabteilung nicht korrigierend eingegriffen und es verpasst, den Gemeinderat aufzufordern, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger umfassend, objektiv und korrekt zu informieren.